Verändertes Testverfahren ab 28.02.2022

17.02.2022

1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte PersonenAb Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) aufgehoben.

Zukünftig müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel).
Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können
(Impfausweis oder Genesenenbescheinigung). Bitte bedenken Sie, dass wieder gilt: Als genesen gilt man 6 Monate nach Positivtestung. Falls noch nicht geschehen, bitten wir um eine Kopie einer Genesenenbescheinigung. Schülerinnen und Schüler können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen.

2. Änderung des Testverfahrens an Grundschulen

Ab Montag, 28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen.
Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern selbsttesten müssen. Die Tests können sogar schon am Vorabend dort stattfinden.

Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld so gar nicht erst verlassen und verringern das Risiko, andere Personen auf dem Schulweg zu infizieren.
Sie als Eltern versichern der Schule gegenüber einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis zum 24. Februar 2022 die entsprechende Bescheinigung für die Schule mit. Diese wird vom Ministerium erstellt. Sobald diese abrufbar ist, werden wir diese Ihnen zukommen lassen.
Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle über eine negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) vorgelegt werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig. Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z.B. durch Hinweise auf eine unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), kann die Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Antigen-Selbsttest vornehmen.

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