Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird ab morgen 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert. Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt: Die Anordnung von Quarantänen wird sich also wieder nur auf die infizierte Person beziehen.
Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet,
wenn sie regelmäßigan den Schultestungen teilnehmen.
Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen
Testnachweis erbringen.
Für unter 16 Jahren gilt, dass sie für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen
Nachweis über die Immunisierung benötigen.
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO sind innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.