Regelungen zum Schulbetrieb ab 2.11.2021

28.10.2021

Die Landesregierung NRW  hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für
die Schülerinnen und Schüler ab dem 2.11.21 aufzuheben.
- Die Coronabetreuungsverordnung wird für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange sie in Klassenräumen auf festen Plätzen sitzen.
- Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Offenen Ganztag, wenn die  Kinder an einem festen Platz sitzen.
- Befinden sich die Kinder im Vor- und Nachmittagsbereich nicht an ihrem festen
Sitzplatz, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin keine Maskenpflicht.Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen:
Tritt in einer Klasse ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne ab sofort in der Regel auf
die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin/ Sitznachbar zu beschränken.
Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung” von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne frühestens am 5. Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Kinder sofort wieder am Unterricht teil.
Wir betonen ausdrücklich, dass die Kinder selbstverständlich auch weiterhin am festen Sitzplatz eine Maske tragen können.

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