Schulbetrieb und Testungen an der Schule

11.04.2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

ab der kommenden Woche gilt eine grundsätzliche Testpflicht  für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen.

Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Corona-Selbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Da ab dem 12.4.21 Distanzlernen angeboten wird, gilt diese Voraussetzung auch für den Besuch der Notbetreuung.

Zwei Wege sind möglich:
1. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt.
2. Alternativ ist es möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Hierzu der Auszug aus der aktuellen Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) zur Testpflicht (gültig ab 12.4.21):

„2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11 dürfen nur Personen teilnehmen, die
1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b
mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder
2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 hin.
(2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt.
(2c) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zulassen, dass die Selbsttestungen zuhause unter elterlicher Aufsicht stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das Ergebnis schriftlich versichern.
(2d) Abweichend von Absatz 2a dürfen nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
(2e) Die Ergebnisse der nach Absatz 2a durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.“

Die vollständige Verordnung finden Sie auch unter:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung.pdf


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